Gestützt darauf ist trotz Bezahlung des Bussenbetrages festzustellen, dass die Verurteilte bislang schuldlos ausserstande war, die Busse zu bezahlen und deshalb bei Nichtbezahlung mit ihrem Begehren, die Umwandlung der Busse sei auszuschliessen, wohl durchgedrungen wäre. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten ausnahmsweise nicht gemäss dem Verursachungsprinzip ihr aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen.