{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-07-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2003-23_2003-07-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3876", "Checksum": "99be99ed9afceed6775ce253b948acd5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 03.07.2003 AGVE_2003_23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft:\nDer Gesuchsteller, der sich zu Unrecht einem Auslieferungsbegehren der schweizerischen Behörden widersetzt, hat die dadurch bewirkte Verlängerung der Haft allein zu vertreten und diesbezüglich keinen Anspruch auf Entschädigung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:20", "Checksum": "f257f0e3c3a4c8a5dfd9e2fab906297f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 03.07.2003 AGVE_2003_23\nRegeste:\nEntschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft:\nDer Gesuchsteller, der sich zu Unrecht einem Auslieferungsbegehren der schweizerischen Behörden widersetzt, hat die dadurch bewirkte Verlängerung der Haft allein zu vertreten und diesbezüglich keinen Anspruch auf Entschädigung.\n\n2003 Strafprozessrecht 75\n\nSelbst wenn sie es von den eigenen Mitteln beglichen hat, wird aus\nder dargestellten finanziellen Situation deutlich, dass es aus dem anderen Zwecken dienenden Notbedarf kommen musste.\nd) Gestützt darauf ist trotz Bezahlung des Bussenbetrages festzustellen, dass die Verurteilte bislang schuldlos ausserstande war, die\nBusse zu bezahlen und deshalb bei Nichtbezahlung mit ihrem Begehren, die Umwandlung der Busse sei auszuschliessen, wohl durchgedrungen wäre. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten ausnahmsweise nicht gemäss dem Verursachungsprinzip ihr aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n22 Der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende\nEntscheid des Gerichtspräsidenten im Privatstrafverfahren, welcher mit\ndem Hauptentscheid während der Hauptverhandlung ergeht, ist mit dem\nEntscheid in der Hauptsache mit Berufung anzufechten.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 14. März 2003\nin Sachen R. S. gegen H. S.\n\n23 Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft:\nDer Gesuchsteller, der sich zu Unrecht einem Auslieferungsbegehren der\nschweizerischen Behörden widersetzt, hat die dadurch bewirkte\nVerlängerung der Haft allein zu vertreten und diesbezüglich keinen\nAnspruch auf Entschädigung.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 3. Juli 2003 in\nSachen Staatsanwaltschaft gegen A. M.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Nach § 23 Abs. 2 KV ist bei ungesetzlichem oder\nunbegründetem Freiheitsentzug voller Ersatz des Schadens und\nallenfalls Genugtuung geschuldet. Gestützt auf § 164 Abs. 3 i.V.m.\n§ 140 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen für die\n76 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nUntersuchungshaft und andere Nachteile, die er erlitten hat, zu\nLasten des Staates eine Entschädigung zu gewähren. Diese kann aber\nverweigert werden, wenn der Beschuldigte das Verfahren durch ein\nverwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder\nerschwert hat. Der Entschädigungsanspruch nach § 140 Abs. 1 StPO\nfür erlittene Untersuchungshaft beinhaltet nach ständiger Praxis des\nObergerichts auch einen Anspruch auf Genugtuung.\nEine Entschädigung bei blossem Teilfreispruch oder bei\nÜberhaft ist demnach in der Aargauischen Strafprozessordnung\nnicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, vorgesehen (vgl. hiezu\nHauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel\n2002, S. 536, Anm. 8 und dortige Verweisung auf AGVE 1987 S. 81\nff.). Bei ungesetzlichem oder unbegründetem Freiheitsentzug ist\naber, wie dargestellt, von Verfassungs wegen \"voller Ersatz des\nSchadens und allenfalls Genugtuung\" geschuldet. Die Bestimmung\nvon § 23 Abs. 2 KV ist unmittelbar anwendbar, und ein solcher\nAnspruch kann auch im Strafprozess geltend gemacht werden (Kurt\nEichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt\na.M./Salzburg 1986, N 10 zu § 23 KV). Voraussetzung der Geltendmachung im Strafprozess ist allerdings, dass der Anspruch\nausgewiesen ist und liquide Verhältnisse vorliegen, ansonsten der\nBetroffene zur Durchsetzung seiner Forderungen auf den Verantwortlichkeitsprozess verwiesen wird (AGVE 1992 S. 123/124\nErw. 5).\nb) Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs für die ausgestandene Überhaft ist folglich, dass sie sich als ungesetzlich, jedenfalls aber als unbegründet erweist und dies von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu vertreten ist. Davon kann im\nzu beurteilenden Fall jedoch keine Rede sein. Der Gesuchsteller\nwurde zwar in einigen Anklagepunkten freigesprochen, indessen\nrechtskräftig wegen mehrfacher, teilweise versuchter Unzucht mit\nKindern schuldig erklärt und mit 6 Monaten Gefängnis bedingt,\nProbezeit 2 Jahre, bestraft. Die Untersuchungshaft wurde ihm auf die\nausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet. Trotz der Freisprüche war\ndemnach das schweizerische Auslieferungsbegehren zu Recht\ngestellt worden. Die lange Dauer der Auslieferungshaft ist weder\n2003 Strafprozessrecht 77\n\ndurch die schweizerischen noch durch die brasilianischen Behörden,\nsondern allein vom Gesuchsteller zu vertreten, der sich dem\nAuslieferungsbegehren zu Unrecht widersetzt und dadurch die fast\n10-monatige Auslieferungshaft verursacht hat. Hätte er die Auslieferung nicht bekämpft, sondern anerkannt, so wäre er innert kurzer Zeit\nden schweizerischen Behörden überstellt worden und hätte jedenfalls\nweniger als die gegen ihn ausgesprochenen 6 Monate Gefängnis in\nUntersuchungshaft verbringen müssen. Ob sein Verhalten im Auslieferungsverfahren schuldhaft (verwerflich oder leichtfertig) erfolgt\nist, braucht nicht geprüft zu werden und kann offen bleiben.\nJedenfalls musste nach der ungerechtfertigten Bekämpfung der\nAuslieferung durch den Gesuchsteller ein Gerichtsentscheid des\nobersten Bundesgerichtshofes in Brasilien ergehen, dieser dann im\ndafür vorgesehenen Amtsblatt veröffentlicht werden und in\nRechtskraft erwachsen. Dies dauert erfahrungsgemäss längere Zeit,\nund hiefür hat allein der Gesuchsteller einzustehen.\nZusammenfassend ist folglich die lange Dauer der Untersuchungshaft nicht von den schweizerischen Behörden, sondern vom\nGesuchsteller zu vertreten. Die Überhaft war demnach weder ungesetzlich noch ungerechtfertigt, und eine Haftentschädigung bzw.\nGenugtuung ist nicht auszurichten.\n\n"}