22 Der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende Entscheid des Gerichtspräsidenten im Privatstrafverfahren, welcher mit dem Hauptentscheid während der Hauptverhandlung ergeht, ist mit dem Entscheid in der Hauptsache mit Berufung anzufechten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 14. März 2003 in Sachen R. S. gegen H. S. 23 Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft: Der Gesuchsteller, der sich zu Unrecht einem Auslieferungsbegehren der schweizerischen Behörden widersetzt, hat die dadurch bewirkte Verlängerung der Haft allein zu vertreten und diesbezüglich keinen Anspruch auf Entschädigung.