2003 Strafprozessrecht 75 Selbst wenn sie es von den eigenen Mitteln beglichen hat, wird aus der dargestellten finanziellen Situation deutlich, dass es aus dem anderen Zwecken dienenden Notbedarf kommen musste. d) Gestützt darauf ist trotz Bezahlung des Bussenbetrages festzustellen, dass die Verurteilte bislang schuldlos ausserstande war, die Busse zu bezahlen und deshalb bei Nichtbezahlung mit ihrem Begehren, die Umwandlung der Busse sei auszuschliessen, wohl durchgedrungen wäre.