{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-03-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2003-22_2003-03-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3875", "Checksum": "34164998615594c36ed4a9b8a94e7b04"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 14.03.2003 AGVE_2003_22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende Entscheid des Gerichtspräsidenten im Privatstrafverfahren, welcher mit dem Hauptentscheid während der Hauptverhandlung ergeht, ist mit dem Entscheid in der Hauptsache mit Berufung anzufechten."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:32", "Checksum": "14f16ac43818eee3c1b7cae364bc256e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 14.03.2003 AGVE_2003_22\nRegeste:\nDer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende Entscheid des Gerichtspräsidenten im Privatstrafverfahren, welcher mit dem Hauptentscheid während der Hauptverhandlung ergeht, ist mit dem Entscheid in der Hauptsache mit Berufung anzufechten.\n\n2003 Strafprozessrecht 75\n\nSelbst wenn sie es von den eigenen Mitteln beglichen hat, wird aus\nder dargestellten finanziellen Situation deutlich, dass es aus dem anderen Zwecken dienenden Notbedarf kommen musste.\nd) Gestützt darauf ist trotz Bezahlung des Bussenbetrages festzustellen, dass die Verurteilte bislang schuldlos ausserstande war, die\nBusse zu bezahlen und deshalb bei Nichtbezahlung mit ihrem Begehren, die Umwandlung der Busse sei auszuschliessen, wohl durchgedrungen wäre. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten ausnahmsweise nicht gemäss dem Verursachungsprinzip ihr aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n22 Der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende\nEntscheid des Gerichtspräsidenten im Privatstrafverfahren, welcher mit\ndem Hauptentscheid während der Hauptverhandlung ergeht, ist mit dem\nEntscheid in der Hauptsache mit Berufung anzufechten.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 14. März 2003\nin Sachen R. S. gegen H. S.\n\n23 Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft:\nDer Gesuchsteller, der sich zu Unrecht einem Auslieferungsbegehren der\nschweizerischen Behörden widersetzt, hat die dadurch bewirkte\nVerlängerung der Haft allein zu vertreten und diesbezüglich keinen\nAnspruch auf Entschädigung.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 3. Juli 2003 in\nSachen Staatsanwaltschaft gegen A. M.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Nach § 23 Abs. 2 KV ist bei ungesetzlichem oder\nunbegründetem Freiheitsentzug voller Ersatz des Schadens und\nallenfalls Genugtuung geschuldet. Gestützt auf § 164 Abs. 3 i.V.m.\n§ 140 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen für die\n"}