2003 Strafprozessrecht 75 Selbst wenn sie es von den eigenen Mitteln beglichen hat, wird aus der dargestellten finanziellen Situation deutlich, dass es aus dem an- deren Zwecken dienenden Notbedarf kommen musste. d) Gestützt darauf ist trotz Bezahlung des Bussenbetrages fest- zustellen, dass die Verurteilte bislang schuldlos ausserstande war, die Busse zu bezahlen und deshalb bei Nichtbezahlung mit ihrem Begeh- ren, die Umwandlung der Busse sei auszuschliessen, wohl durchge- drungen wäre. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten aus- nahmsweise nicht gemäss dem Verursachungsprinzip ihr aufzuerle- gen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen. 22 Der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende Entscheid des Gerichtspräsidenten im Privatstrafverfahren, welcher mit dem Hauptentscheid während der Hauptverhandlung ergeht, ist mit dem Entscheid in der Hauptsache mit Berufung anzufechten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 14. März 2003 in Sachen R. S. gegen H. S. 23 Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft: Der Gesuchsteller, der sich zu Unrecht einem Auslieferungsbegehren der schweizerischen Behörden widersetzt, hat die dadurch bewirkte Verlängerung der Haft allein zu vertreten und diesbezüglich keinen Anspruch auf Entschädigung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 3. Juli 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. M. Aus den Erwägungen 2. a) Nach § 23 Abs. 2 KV ist bei ungesetzlichem oder unbegründetem Freiheitsentzug voller Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung geschuldet. Gestützt auf § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen für die