Andere Mittel stehen der Verurteilten nicht zur Verfügung. Es ist offensichtlich, dass die Verurteilte die Busse nicht aus diesen Mitteln bestreiten konnte. Daran ändert nichts, dass es sich um einen sehr geringen Bussenbetrag handelt. Gemäss den eigenen Angaben der Verurteilten hat sie zur Begleichung anderer Bussen auch die Hilfe ihrer Mutter in Anspruch genommen. Woher das Geld zur ratenweisen Begleichung der hier in Frage stehenden Busse von Fr. 50.-- stammt, ist nicht bekannt, aber auch nicht von Bedeutung. 2003 Strafprozessrecht 75