3 Abs. 2 StGB). Schuldlosigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Verurteilte auch bei gutem Willen keine Möglichkeit hat, sich die erforderlichen Mittel zu verschaffen oder die Busse durch Arbeitsleistung zu tilgen (BGE 125 IV 231 Erw. 3a S. 233 mit Hinweisen). An den Nachweis der Schuldlosigkeit dürfen keine zu hohen Ansprüche gestellt werden. Es genügt eine Glaubhaftmachung. Unklarheiten wegen mangelhafter Vorbringen hat der Richter durch Befragung des Verurteilten zu beheben (ZR 93 [1994] Nr. 77 S. 203 mit Hinweisen). c) Die Verurteilte lebt in wirtschaftlich misslichen Verhältnissen.