zum Beispiel dann möglich, wenn er die Busse, ohne selbst über die nötigen Mittel zu verfügen, mit ihm von Dritten zur Verfügung gestelltem Geld beglichen hat oder er sie aus seinem für andere Bedürfnisse ausgeschiedenen Notbedarf bezahlt hat. b) Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Der Richter kann im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB).