2003 Strafprozessrecht 73 IV. Strafprozessrecht 21 Bussenumwandlungsverfahren: Der Verurteilte, der im Laufe des Bussenumwandlungsverfahrens die Busse bezahlt, hat in der Regel gestützt auf das Verursachungsprinzip die Verfahrenskosten zu tragen. Befindet er sich jedoch in wirtschaftlich derart misslichen Verhältnissen, dass bei Nichtbezahlung der Busse diese mit aller Wahrscheinlichkeit nicht umgewandelt worden wäre, ist auf die Kostenauflage zu verzichten.