{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-12-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2003-21_2003-12-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3874", "Checksum": "01c73b5ee58787fb43847ca0c58f65ee"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 01.12.2003 AGVE_2003_21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bussenumwandlungsverfahren:\nDer Verurteilte, der im Laufe des Bussenumwandlungsverfahrens die Busse bezahlt, hat in der Regel gestützt auf das Verursachungsprinzip die Verfahrenskosten zu tragen. 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Strafprozessrecht\n\n21 Bussenumwandlungsverfahren:\nDer Verurteilte, der im Laufe des Bussenumwandlungsverfahrens die\nBusse bezahlt, hat in der Regel gestützt auf das Verursachungsprinzip die\nVerfahrenskosten zu tragen. Befindet er sich jedoch in wirtschaftlich derart misslichen Verhältnissen, dass bei Nichtbezahlung der Busse diese mit\naller Wahrscheinlichkeit nicht umgewandelt worden wäre, ist auf die Kostenauflage zu verzichten.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 1. Dezember\n2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. A.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Unterlässt es ein Verurteilter, eine gegen ihn ausgesprochene Busse zu bezahlen, und tilgt er sie erst, wenn das Bussenumwandlungsverfahren gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB bereits eingeleitet\nist, hat er grundsätzlich gestützt auf das Verursachungsprinzip die\nKosten des Umwandlungsverfahrens zu tragen (OGE, 1. Strafkammer, vom 11. Dezember 1990 i.S. StA / R.N.; Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, N 1\nund 2 zu § 204).\nDas Verursachungsprinzip findet jedoch im Bussenumwandlungsverfahren seine Grenze resp. wird durchbrochen, wenn der Verurteilte trotz Bezahlung der Busse und gestützt darauf erfolgter Einstellung des Verfahrens nachweist, dass er in Anwendung der durch\ndie Praxis herausgebildeten Kriterien als schuldlos ausserstande im\nSinne des Gesetzes zu gelten hat, die Busse zu bezahlen, er somit,\nhätte er die Busse nicht bezahlt, bei Durchführung des Verfahrens\nmit seinem Standpunkt mutmasslich durchgedrungen wäre. Dies ist\n74 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nzum Beispiel dann möglich, wenn er die Busse, ohne selbst über die\nnötigen Mittel zu verfügen, mit ihm von Dritten zur Verfügung gestelltem Geld beglichen hat oder er sie aus seinem für andere Bedürfnisse ausgeschiedenen Notbedarf bezahlt hat.\nb) Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie\nauch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt\n(Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Der Richter kann im Urteil selbst oder\ndurch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen,\nwenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist,\ndie Busse zu bezahlen (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Schuldlosigkeit\nist dann anzunehmen, wenn der Verurteilte auch bei gutem Willen\nkeine Möglichkeit hat, sich die erforderlichen Mittel zu verschaffen\noder die Busse durch Arbeitsleistung zu tilgen (BGE 125 IV 231\nErw. 3a S. 233 mit Hinweisen). An den Nachweis der Schuldlosigkeit dürfen keine zu hohen Ansprüche gestellt werden. Es genügt\neine Glaubhaftmachung. Unklarheiten wegen mangelhafter Vorbringen hat der Richter durch Befragung des Verurteilten zu beheben\n(ZR 93 [1994] Nr. 77 S. 203 mit Hinweisen).\nc) Die Verurteilte lebt in wirtschaftlich misslichen Verhältnissen. Sie war drogensüchtig und beging verschiedene Vermögensdelikte, die zur Verurteilung zu Bussen führten. Sie befindet sich nun\nseit längerer Zeit in einem strukturierten Methadonprogramm. Sie ist\nzudem Mutter eines nun 2-jährigen Kindes und betreut dieses. Ihr\nMann und sie sind ausgesteuert, der Mann weiterhin arbeitslos und\naus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seinen angelernten\nBeruf auszuüben. Sowohl sie als auch ihr Mann und ihre Tochter\nwerden vom Sozialamt unterstützt. Mit den Leistungen wird einzig\nder Grundbedarf abgedeckt. Andere Mittel stehen der Verurteilten\nnicht zur Verfügung.\nEs ist offensichtlich, dass die Verurteilte die Busse nicht aus\ndiesen Mitteln bestreiten konnte. Daran ändert nichts, dass es sich\num einen sehr geringen Bussenbetrag handelt. Gemäss den eigenen\nAngaben der Verurteilten hat sie zur Begleichung anderer Bussen\nauch die Hilfe ihrer Mutter in Anspruch genommen. Woher das Geld\nzur ratenweisen Begleichung der hier in Frage stehenden Busse von\nFr. 50.-- stammt, ist nicht bekannt, aber auch nicht von Bedeutung.\n2003 Strafprozessrecht 75\n\nSelbst wenn sie es von den eigenen Mitteln beglichen hat, wird aus\nder dargestellten finanziellen Situation deutlich, dass es aus dem anderen Zwecken dienenden Notbedarf kommen musste.\nd) Gestützt darauf ist trotz Bezahlung des Bussenbetrages festzustellen, dass die Verurteilte bislang schuldlos ausserstande war, die\nBusse zu bezahlen und deshalb bei Nichtbezahlung mit ihrem Begehren, die Umwandlung der Busse sei auszuschliessen, wohl durchgedrungen wäre. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten ausnahmsweise nicht gemäss dem Verursachungsprinzip ihr aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n22 Der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende\nEntscheid des Gerichtspräsidenten im Privatstrafverfahren, welcher mit\ndem Hauptentscheid während der Hauptverhandlung ergeht, ist mit dem\nEntscheid in der Hauptsache mit Berufung anzufechten.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 14. März 2003\nin Sachen R. S. gegen H. S.\n\n"}