2003 Strafprozessrecht 73 IV. Strafprozessrecht 21 Bussenumwandlungsverfahren: Der Verurteilte, der im Laufe des Bussenumwandlungsverfahrens die Busse bezahlt, hat in der Regel gestützt auf das Verursachungsprinzip die Verfahrenskosten zu tragen. Befindet er sich jedoch in wirtschaftlich der- art misslichen Verhältnissen, dass bei Nichtbezahlung der Busse diese mit aller Wahrscheinlichkeit nicht umgewandelt worden wäre, ist auf die Ko- stenauflage zu verzichten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 1. Dezember 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. A. Aus den Erwägungen 1. a) Unterlässt es ein Verurteilter, eine gegen ihn ausgespro- chene Busse zu bezahlen, und tilgt er sie erst, wenn das Bussenum- wandlungsverfahren gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB bereits eingeleitet ist, hat er grundsätzlich gestützt auf das Verursachungsprinzip die Kosten des Umwandlungsverfahrens zu tragen (OGE, 1. Strafkam- mer, vom 11. Dezember 1990 i.S. StA / R.N.; Brühlmeier, Aargaui- sche Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, N 1 und 2 zu § 204). Das Verursachungsprinzip findet jedoch im Bussenumwand- lungsverfahren seine Grenze resp. wird durchbrochen, wenn der Ver- urteilte trotz Bezahlung der Busse und gestützt darauf erfolgter Ein- stellung des Verfahrens nachweist, dass er in Anwendung der durch die Praxis herausgebildeten Kriterien als schuldlos ausserstande im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, die Busse zu bezahlen, er somit, hätte er die Busse nicht bezahlt, bei Durchführung des Verfahrens mit seinem Standpunkt mutmasslich durchgedrungen wäre. Dies ist 74 Obergericht / Handelsgericht 2003 zum Beispiel dann möglich, wenn er die Busse, ohne selbst über die nötigen Mittel zu verfügen, mit ihm von Dritten zur Verfügung ge- stelltem Geld beglichen hat oder er sie aus seinem für andere Be- dürfnisse ausgeschiedenen Notbedarf bezahlt hat. b) Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Der Richter kann im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Schuldlosigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Verurteilte auch bei gutem Willen keine Möglichkeit hat, sich die erforderlichen Mittel zu verschaffen oder die Busse durch Arbeitsleistung zu tilgen (BGE 125 IV 231 Erw. 3a S. 233 mit Hinweisen). An den Nachweis der Schuldlosig- keit dürfen keine zu hohen Ansprüche gestellt werden. Es genügt eine Glaubhaftmachung. Unklarheiten wegen mangelhafter Vorbrin- gen hat der Richter durch Befragung des Verurteilten zu beheben (ZR 93 [1994] Nr. 77 S. 203 mit Hinweisen). c) Die Verurteilte lebt in wirtschaftlich misslichen Verhältnis- sen. Sie war drogensüchtig und beging verschiedene Vermögensde- likte, die zur Verurteilung zu Bussen führten. Sie befindet sich nun seit längerer Zeit in einem strukturierten Methadonprogramm. Sie ist zudem Mutter eines nun 2-jährigen Kindes und betreut dieses. Ihr Mann und sie sind ausgesteuert, der Mann weiterhin arbeitslos und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seinen angelernten Beruf auszuüben. Sowohl sie als auch ihr Mann und ihre Tochter werden vom Sozialamt unterstützt. Mit den Leistungen wird einzig der Grundbedarf abgedeckt. Andere Mittel stehen der Verurteilten nicht zur Verfügung. Es ist offensichtlich, dass die Verurteilte die Busse nicht aus diesen Mitteln bestreiten konnte. Daran ändert nichts, dass es sich um einen sehr geringen Bussenbetrag handelt. Gemäss den eigenen Angaben der Verurteilten hat sie zur Begleichung anderer Bussen auch die Hilfe ihrer Mutter in Anspruch genommen. Woher das Geld zur ratenweisen Begleichung der hier in Frage stehenden Busse von Fr. 50.-- stammt, ist nicht bekannt, aber auch nicht von Bedeutung. 2003 Strafprozessrecht 75 Selbst wenn sie es von den eigenen Mitteln beglichen hat, wird aus der dargestellten finanziellen Situation deutlich, dass es aus dem an- deren Zwecken dienenden Notbedarf kommen musste. d) Gestützt darauf ist trotz Bezahlung des Bussenbetrages fest- zustellen, dass die Verurteilte bislang schuldlos ausserstande war, die Busse zu bezahlen und deshalb bei Nichtbezahlung mit ihrem Begeh- ren, die Umwandlung der Busse sei auszuschliessen, wohl durchge- drungen wäre. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten aus- nahmsweise nicht gemäss dem Verursachungsprinzip ihr aufzuerle- gen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen. 22 Der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende Entscheid des Gerichtspräsidenten im Privatstrafverfahren, welcher mit dem Hauptentscheid während der Hauptverhandlung ergeht, ist mit dem Entscheid in der Hauptsache mit Berufung anzufechten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 14. März 2003 in Sachen R. S. gegen H. S. 23 Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft: Der Gesuchsteller, der sich zu Unrecht einem Auslieferungsbegehren der schweizerischen Behörden widersetzt, hat die dadurch bewirkte Verlängerung der Haft allein zu vertreten und diesbezüglich keinen Anspruch auf Entschädigung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 3. Juli 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. M. Aus den Erwägungen 2. a) Nach § 23 Abs. 2 KV ist bei ungesetzlichem oder unbegründetem Freiheitsentzug voller Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung geschuldet. Gestützt auf § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen für die