5 des vorinstanzlichen Urteils, wonach dem Angeklagten für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hängt eng mit der auszufällenden Strafe zusammen und kann, falls die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten im Strafpunkt Berufung erhebt, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen.