und Fr. 100.-- Busse zu bestrafen, der bedingte Strafvollzug für 10 Tage Gefängnis sei zu widerrufen und es sei eine Landesverweisung von 8 Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, auszusprechen. Die Zivilklägerin beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten. b) Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung lediglich die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3, 7 und 8, nicht aber der Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils, wonach dem Angeklagten für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist.