{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-12-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2002-33_2002-12-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4016", "Checksum": "a112d90f9e22543bd85cba4cbfbdde10"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 12.12.2002 AGVE_2002_33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilrechtskraft der Gewährung des bedingten Strafvollzuges.\nWird von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten lediglich der Strafpunkt, nicht aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges angefochten, bedeutet dies nicht, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:39", "Checksum": "4cf4160a978dd0ebabc603bbb50f7b65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 12.12.2002 AGVE_2002_33\nRegeste:\nTeilrechtskraft der Gewährung des bedingten Strafvollzuges.\nWird von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten lediglich der Strafpunkt, nicht aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges angefochten, bedeutet dies nicht, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen ist.\n\n2002 Strafprozessrecht 97\n\ngericht als zulässig, dass ein Gesamtgericht (in jenem Fall das Bundesgericht selbst) über ein es selbst betreffendes Ablehnungsbegehren entscheiden kann, wenn dieses sich als missbräuchlich erweist,\nweil keine geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden (...).\nWurde das Ablehnungsbegehren in BGE 105 Ib 301 ff. als in diesem\nSinn untauglich angesehen, weil es einzig darauf beruhte, dass das\nBundesgericht beziehungsweise eine seiner Abteilungen schon zuvor\nin einer Sache des Gesuchstellers geurteilt hatte, ohne dass zusätzliche Ausstandsgründe vorgebracht worden wären, so muss dies umso\nmehr auf den vorliegenden Fall zutreffen, in dem die mit der Beschwerde befasste Kammer nicht vorbefasst ist und nicht einmal geltend gemacht wird, sie sei befangen wegen eines früheren Beschwerdeverfahrens. Es drängt sich die Vermutung auf, dass die Ablehnung\ndes gesamten Obergerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens\neinzig bezweckt, das Obergericht als Beschwerdeinstanz auszuschalten und damit die Aargauer Justiz lahm zu legen. Aufgrund des Obgesagten ist es demzufolge zulässig, dass die Verwaltungskommission namens des Obergerichts im Sinn der obgenannten Bundesgerichtspraxis selbst den Nichteintretensentscheid erlässt.\n\n33 Teilrechtskraft der Gewährung des bedingten Strafvollzuges.\nWird von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten lediglich\nder Strafpunkt, nicht aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges\nangefochten, bedeutet dies nicht, dass die Gewährung des bedingten\nStrafvollzuges gestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und\nnicht mehr zu überprüfen ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 12. Dezember\n2002 in Sachen Staatsanwaltschaft und G.G. gegen E.P.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Angeklagte sei nicht\nwegen versuchter sexueller Nötigung, sondern wegen versuchter\nVergewaltigung schuldig zu befinden und mit 18 Monaten Gefängnis\n98 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nund Fr. 100.-- Busse zu bestrafen, der bedingte Strafvollzug für 10\nTage Gefängnis sei zu widerrufen und es sei eine Landesverweisung\nvon 8 Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, auszusprechen.\nDie Zivilklägerin beantragt die Zusprechung einer Genugtuung\nvon Fr. 5'000.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\ndes Angeklagten.\nb) Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung lediglich\ndie Aufhebung der Ziffern 1 bis 3, 7 und 8, nicht aber der Ziff. 5 des\nvorinstanzlichen Urteils, wonach dem Angeklagten für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. Dies bedeutet\nindessen nicht, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs\ngestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu\nüberprüfen ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hängt\neng mit der auszufällenden Strafe zusammen und kann, falls die\nStaatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten im Strafpunkt\nBerufung erhebt, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen. In einem\nsolchen Fall ist das Obergericht an den Strafantrag der Staatsanwaltschaft nicht gebunden und kann zum Beispiel, ohne gegen das Verbot\nder reformatio in peius zu verstossen (§ 210 StPO), auch eine 18\nMonate übersteigende Freiheitsstrafe aussprechen, welche die Gewährung des bedingten Strafvollzugs schon in objektiver Hinsicht\nausschliesst (vgl. Werner Dubach, in: Aargauisches Strafprozessrecht, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Aargauischen Juristenvereins, Aarau 1961, S. 198).\n2002 Verwaltungsverfahren vor den vormundschaftli... 99\n\nVI. Verwaltungsverfahren vor den\nvormundschaftlichen Behörden\n\n34 Art. 29 Abs. 3 BV. Unentgeltliche Rechtspflege.\nIm - kostenlosen - Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ist die unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Anwalt in aller Regel nicht erforderlich.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen,\nvom 18. Dezember 2001 in Sachen M. Sch.-C. (BE.2001.00055)\n\nSachverhalt\n\nMit rechtskräftigem Ehescheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Z. vom 22. November 2000 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit Th. Sch. geschieden, das eheliche Kind J., geb. 26. März\n1997, der Beschwerdeführerin zur Ausübung der elterlichen Sorge\nzugeteilt und dem Kindsvater das Recht eingeräumt, jedes erste und\ndritte Wochenende des Monats sowie vier Wochen Ferien pro Jahr\nmit dem Kind zu verbringen. Kurze Zeit nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils wurde der Kindsvater mit ernsthaften psychischen\nProblemen verhaltensauffällig, die sich zusehends verschärften. Er\nentzog sich nach einer vorübergehenden Unterbringung in der\nPsychiatrischen Klinik Königsfelden einer psychiatrischen Behandlung, verweigerte die Medikamenteneinnahme, geriet in seiner\nStimmungslage in ein Wechselspiel zwischen Depression und starker\nAggression, verlor seine Arbeitsstelle und durch Mietkündigung auch\nseine Wohnung.\nIn der Folge reichte die Beschwerdeführerin nach seiner Ankündigung, das Besuchsrecht für das Kind J. ausüben zu wollen,\ndurch die von ihr beigezogene Anwältin mit Eingabe vom 26. April\n2001 bei der Vormundschaftsbehörde O. das Begehren ein, es sei in\n"}