2002 Strafprozessrecht 97 gericht als zulässig, dass ein Gesamtgericht (in jenem Fall das Bun- desgericht selbst) über ein es selbst betreffendes Ablehnungsbegeh- ren entscheiden kann, wenn dieses sich als missbräuchlich erweist, weil keine geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden (...). Wurde das Ablehnungsbegehren in BGE 105 Ib 301 ff. als in diesem Sinn untauglich angesehen, weil es einzig darauf beruhte, dass das Bundesgericht beziehungsweise eine seiner Abteilungen schon zuvor in einer Sache des Gesuchstellers geurteilt hatte, ohne dass zusätzli- che Ausstandsgründe vorgebracht worden wären, so muss dies umso mehr auf den vorliegenden Fall zutreffen, in dem die mit der Be- schwerde befasste Kammer nicht vorbefasst ist und nicht einmal gel- tend gemacht wird, sie sei befangen wegen eines früheren Beschwer- deverfahrens. Es drängt sich die Vermutung auf, dass die Ablehnung des gesamten Obergerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzig bezweckt, das Obergericht als Beschwerdeinstanz auszuschal- ten und damit die Aargauer Justiz lahm zu legen. Aufgrund des Ob- gesagten ist es demzufolge zulässig, dass die Verwaltungskommis- sion namens des Obergerichts im Sinn der obgenannten Bundesge- richtspraxis selbst den Nichteintretensentscheid erlässt. 33 Teilrechtskraft der Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Wird von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten lediglich der Strafpunkt, nicht aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges angefochten, bedeutet dies nicht, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 12. Dezember 2002 in Sachen Staatsanwaltschaft und G.G. gegen E.P. Aus den Erwägungen 1. a) Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Angeklagte sei nicht wegen versuchter sexueller Nötigung, sondern wegen versuchter Vergewaltigung schuldig zu befinden und mit 18 Monaten Gefängnis 98 Obergericht / Handelsgericht 2002 und Fr. 100.-- Busse zu bestrafen, der bedingte Strafvollzug für 10 Tage Gefängnis sei zu widerrufen und es sei eine Landesverweisung von 8 Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, auszu- sprechen. Die Zivilklägerin beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten. b) Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung lediglich die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3, 7 und 8, nicht aber der Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils, wonach dem Angeklagten für die Freiheits- strafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hängt eng mit der auszufällenden Strafe zusammen und kann, falls die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten im Strafpunkt Berufung erhebt, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen. In einem solchen Fall ist das Obergericht an den Strafantrag der Staatsanwalt- schaft nicht gebunden und kann zum Beispiel, ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstossen (§ 210 StPO), auch eine 18 Monate übersteigende Freiheitsstrafe aussprechen, welche die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs schon in objektiver Hinsicht ausschliesst (vgl. Werner Dubach, in: Aargauisches Strafprozess- recht, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Aargauischen Juris- tenvereins, Aarau 1961, S. 198). 2002 Verwaltungsverfahren vor den vormundschaftli... 99 VI. Verwaltungsverfahren vor den vormundschaftlichen Behörden 34 Art. 29 Abs. 3 BV. Unentgeltliche Rechtspflege. Im - kostenlosen - Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ist die un- entgeltliche Rechtsvertretung durch einen Anwalt in aller Regel nicht er- forderlich. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 18. Dezember 2001 in Sachen M. Sch.-C. (BE.2001.00055) Sachverhalt Mit rechtskräftigem Ehescheidungsurteil des Gerichtspräsidi- ums Z. vom 22. November 2000 wurde die Ehe der Beschwerdefüh- rerin mit Th. Sch. geschieden, das eheliche Kind J., geb. 26. März 1997, der Beschwerdeführerin zur Ausübung der elterlichen Sorge zugeteilt und dem Kindsvater das Recht eingeräumt, jedes erste und dritte Wochenende des Monats sowie vier Wochen Ferien pro Jahr mit dem Kind zu verbringen. Kurze Zeit nach Rechtskraft des Ehe- scheidungsurteils wurde der Kindsvater mit ernsthaften psychischen Problemen verhaltensauffällig, die sich zusehends verschärften. Er entzog sich nach einer vorübergehenden Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden einer psychiatrischen Behand- lung, verweigerte die Medikamenteneinnahme, geriet in seiner Stimmungslage in ein Wechselspiel zwischen Depression und starker Aggression, verlor seine Arbeitsstelle und durch Mietkündigung auch seine Wohnung. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin nach seiner An- kündigung, das Besuchsrecht für das Kind J. ausüben zu wollen, durch die von ihr beigezogene Anwältin mit Eingabe vom 26. April 2001 bei der Vormundschaftsbehörde O. das Begehren ein, es sei in