chungshaft sind ihm als Genugtuung demnach Fr. 300.-- zuzusprechen. 2. Für die Hausdurchsuchung hat die Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 100.-- als angemessen erachtet. Der Gesuchsteller verlangt die Erhöhung auf mindestens Fr. 200.--. Es ist zwar richtig, dass das Obergericht in einem Entscheid vom 22. September 1961 für die Beeinträchtigung der Ehre wegen einer ergebnislosen Wohnungsdurchsuchung eine Genugtuung von Fr. 100.-- zugesprochen hat (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. A., Aarau 1980, S. 287, Anm. 4c zu § 140 StPO).