Es erweist sich somit, dass entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Berufung S. 4) die Kürzung aufgrund der genannten Vorstrafe sachlich gerechtfertigt ist. Der Gesuchsteller hat einschlägige Erfahrungen in einer Strafuntersuchung gemacht und hat sich vor allem bereits während mehrerer Wochen in Untersuchungshaft befunden. Die neue Untersuchung und Untersuchungshaft waren demnach für ihn nicht derart einschneidend wie für unbescholtene Personen. Eine Kürzung des Ansatzes auf Fr. 150.-- trägt indessen diesem Umstand genügend Rechnung. Für die Untersu- 2002 Strafprozessrecht 95