ein Tagesansatz von Fr. 200.-- sei als Richtlinie für die auszurichtende Genugtuung nach wie vor angemessen. Bei längerdauernder Untersuchungshaft wird dann die Genugtuung nach der neueren Rechtsprechung des Obergerichts nicht mehr nach einem Tagesansatz bemessen, sondern als Pauschale festgesetzt (vgl. OGE 2. Strafkammer vom 1. Dezember 1999 i.S. StA ca. K.K., ST.1999.00139, S. 9/10, wo für 19 Monate Haft Fr. 30'000.--, und OGE 1. Strafkammer vom 10. April 2002 i.S. StA / J.K., ST.2002.00069, S. 35, wo für 174 Tage Untersuchungshaft Fr. 17'000.-- als Genugtuung ausgerichtet wurden).