den Leistungen anderer Kantone und des Bundes sehr hoch (vgl. hiezu die in ZBJV 134 [1998] S. 238 ff. zusammengefasste Praxis des Bundesgerichts). Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, hat in seinem Entscheid vom 25. Juni 1998 i.S. T.S. ausgeführt (ST.1998.00183, S. 4), es bestehe kein Grund, diesen Ansatz um die seither eingetretene Teuerung zu erhöhen; ein Tagesansatz von Fr. 200.-- sei als Richtlinie für die auszurichtende Genugtuung nach wie vor angemessen.