{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2002-31_2002-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4014", "Checksum": "8d99752c7538182b21bae5befe81dd95"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 25.06.2002 AGVE_2002_31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 140 Abs. 1 StPO, Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft bei Freispruch.\nDer Tagessatz von Fr. 200.-- als Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft ist nach wie vor angemessen. Bei längerdauernder Untersuchungshaft wird die Genugtuung nicht nach einem Tagessatz bemessen, sondern als Pauschale festgesetzt. Einschlägige Erfahrungen aus früheren Strafuntersuchungen und früherer Untersuchungshaft können zu einer Kürzung der Genugtuung führen.\nDie üblichen Auswirkungen einer Strafuntersuchung und der dazu gehörigen Zwangsmassnahmen (z.B. Hausdurchsuchung) verschaffen keinen Anspruch auf Genugtuung. Es bedarf dazu einer schweren Verletzung der Persönlichkeit."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:59", "Checksum": "477af506342e15ede1010711117485cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 25.06.2002 AGVE_2002_31\nRegeste:\n§ 140 Abs. 1 StPO, Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft bei Freispruch.\nDer Tagessatz von Fr. 200.-- als Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft ist nach wie vor angemessen. Bei längerdauernder Untersuchungshaft wird die Genugtuung nicht nach einem Tagessatz bemessen, sondern als Pauschale festgesetzt. Einschlägige Erfahrungen aus früheren Strafuntersuchungen und früherer Untersuchungshaft können zu einer Kürzung der Genugtuung führen.\nDie üblichen Auswirkungen einer Strafuntersuchung und der dazu gehörigen Zwangsmassnahmen (z.B. Hausdurchsuchung) verschaffen keinen Anspruch auf Genugtuung. Es bedarf dazu einer schweren Verletzung der Persönlichkeit.\n\n2002 Strafprozessrecht 93\n\nZweck des Zeugnisverweigerungsrechts nicht umgangen werden -\nvon der Unverwertbarkeit der Aussagen der Ehefrau des Angeklagten\nvor der Polizei auszugehen. Abzustellen ist demnach einzig auf ihre\nvor Gericht gemachten Angaben.\n\n30 §§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPO\nDie vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist –\nauch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet – ein Erledigungsbeschluss und somit mit Berufung anzufechten.\n\nAus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002\ni.S. StA gegen M.K.\n\n31 § 140 Abs. 1 StPO, Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte\nUntersuchungshaft bei Freispruch.\nDer Tagessatz von Fr. 200.-- als Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft ist nach wie vor angemessen.\nBei längerdauernder Untersuchungshaft wird die Genugtuung nicht nach\neinem Tagessatz bemessen, sondern als Pauschale festgesetzt.\nEinschlägige Erfahrungen aus früheren Strafuntersuchungen und früherer Untersuchungshaft können zu einer Kürzung der Genugtuung führen.\nDie üblichen Auswirkungen einer Strafuntersuchung und der dazu\ngehörigen Zwangsmassnahmen (z.B. Hausdurchsuchung) verschaffen\nkeinen Anspruch auf Genugtuung. Es bedarf dazu einer schweren Verletzung der Persönlichkeit.\n\nAus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 25. Juni 2002 i.S.\nR.N. gegen StA.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die 1975 angesetzte Genugtuungs-Tagespauschale von\nFr. 200.-- für ungerechtfertigte Untersuchungshaft (AGVE 1975\nNr. 51 S. 138) war als Maximalbetrag gedacht und im Vergleich mit\n94 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nden Leistungen anderer Kantone und des Bundes sehr hoch (vgl.\nhiezu die in ZBJV 134 [1998] S. 238 ff. zusammengefasste Praxis\ndes Bundesgerichts). Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, hat in seinem Entscheid vom 25. Juni 1998 i.S. T.S. ausgeführt (ST.1998.00183, S. 4), es bestehe kein Grund, diesen Ansatz\num die seither eingetretene Teuerung zu erhöhen; ein Tagesansatz\nvon Fr. 200.-- sei als Richtlinie für die auszurichtende Genugtuung\nnach wie vor angemessen. Bei längerdauernder Untersuchungshaft\nwird dann die Genugtuung nach der neueren Rechtsprechung des\nObergerichts nicht mehr nach einem Tagesansatz bemessen, sondern\nals Pauschale festgesetzt (vgl. OGE 2. Strafkammer vom 1. Dezember 1999 i.S. StA ca. K.K., ST.1999.00139, S. 9/10, wo für 19 Monate Haft Fr. 30'000.--, und OGE 1. Strafkammer vom 10. April 2002\ni.S. StA / J.K., ST.2002.00069, S. 35, wo für 174 Tage Untersuchungshaft Fr. 17'000.-- als Genugtuung ausgerichtet wurden). In den\nzitierten Entscheiden wurde festgehalten, die Regel einer Tagespauschale von Fr. 200.-- pro Tag Haftdauer sei nur auf kurze Freiheitsstrafen anwendbar.\nb) Die Vorinstanz hat im zu beurteilenden Fall den Pauschalansatz von Fr. 200.-- pro Tag um 50 % gekürzt mit der Begründung, der\nGesuchsteller sei vorbestraft. Die Kürzung ist im Grundsatz nicht zu\nbeanstanden. Der Ansatz von Fr. 200.-- gilt für unbescholtene Personen (AGVE 1975 S. 138). Der Gesuchsteller wurde am 10. Juli 1996\ndurch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Betruges\nund mehrfach versuchten Kreditkartenmissbrauchs mit 14 Monaten\nGefängnis (bedingt, Probezeit 2 Jahre), abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft, bestraft. Es erweist sich somit, dass entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Berufung S. 4) die Kürzung aufgrund der\ngenannten Vorstrafe sachlich gerechtfertigt ist. Der Gesuchsteller hat\neinschlägige Erfahrungen in einer Strafuntersuchung gemacht und\nhat sich vor allem bereits während mehrerer Wochen in Untersuchungshaft befunden. Die neue Untersuchung und Untersuchungshaft waren demnach für ihn nicht derart einschneidend wie für unbescholtene Personen. Eine Kürzung des Ansatzes auf Fr. 150.-- trägt\nindessen diesem Umstand genügend Rechnung. Für die Untersu-\n2002 Strafprozessrecht 95\n\n"}