31 § 140 Abs. 1 StPO, Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft bei Freispruch. Der Tagessatz von Fr. 200.-- als Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft ist nach wie vor angemessen. Bei längerdauernder Untersuchungshaft wird die Genugtuung nicht nach einem Tagessatz bemessen, sondern als Pauschale festgesetzt. Einschlägige Erfahrungen aus früheren Strafuntersuchungen und früherer Untersuchungshaft können zu einer Kürzung der Genugtuung führen.