{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-09-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2002-30_2002-09-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4013", "Checksum": "8702e9283c9c61014159bccc0de6f42c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 17.09.2002 AGVE_2002_30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPO\nDie vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist – auch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet – ein Erledigungsbeschluss und somit mit Berufung anzufechten."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:52", "Checksum": "1cabe0d04c09edffcaa4bdc6aedc8acb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 17.09.2002 AGVE_2002_30\nRegeste:\n§§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPO\nDie vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist – auch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet – ein Erledigungsbeschluss und somit mit Berufung anzufechten.\n\n2002 Strafprozessrecht 93\n\nZweck des Zeugnisverweigerungsrechts nicht umgangen werden -\nvon der Unverwertbarkeit der Aussagen der Ehefrau des Angeklagten\nvor der Polizei auszugehen. Abzustellen ist demnach einzig auf ihre\nvor Gericht gemachten Angaben.\n\n30 §§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPO\nDie vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist –\nauch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet – ein Erledigungsbeschluss und somit mit Berufung anzufechten.\n\nAus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002\ni.S. StA gegen M.K.\n\n31 § 140 Abs. 1 StPO, Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte\nUntersuchungshaft bei Freispruch.\nDer Tagessatz von Fr. 200.-- als Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft ist nach wie vor angemessen.\nBei längerdauernder Untersuchungshaft wird die Genugtuung nicht nach\neinem Tagessatz bemessen, sondern als Pauschale festgesetzt.\nEinschlägige Erfahrungen aus früheren Strafuntersuchungen und früherer Untersuchungshaft können zu einer Kürzung der Genugtuung führen.\nDie üblichen Auswirkungen einer Strafuntersuchung und der dazu\ngehörigen Zwangsmassnahmen (z.B. Hausdurchsuchung) verschaffen\nkeinen Anspruch auf Genugtuung. Es bedarf dazu einer schweren Verletzung der Persönlichkeit.\n\nAus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 25. Juni 2002 i.S.\nR.N. gegen StA.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die 1975 angesetzte Genugtuungs-Tagespauschale von\nFr. 200.-- für ungerechtfertigte Untersuchungshaft (AGVE 1975\nNr. 51 S. 138) war als Maximalbetrag gedacht und im Vergleich mit\n"}