Einschlägige Erfahrungen aus früheren Strafuntersuchungen und früherer Untersuchungshaft können zu einer Kürzung der Genugtuung führen. Die üblichen Auswirkungen einer Strafuntersuchung und der dazu gehörigen Zwangsmassnahmen (z.B. Hausdurchsuchung) verschaffen keinen Anspruch auf Genugtuung. Es bedarf dazu einer schweren Verletzung der Persönlichkeit. Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 25. Juni 2002 i.S. R.N. gegen StA. Aus den Erwägungen