mit Hinweisen). bb) Der in den Akten vorhandene Polizeirapport enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Angeklagten anlässlich der polizeilichen Befragungen auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden wäre. Fest steht hingegen, dass sie anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht Aussagen gemacht hat, wobei die vor Vorinstanz gemachten Angaben teilweise anders ausgefallen sind als jene, welche sie noch vor der Polizei gemacht hat.