die Wahrheitspflicht nicht belehrt worden ist. Ist die Nachholung nicht möglich oder ändert oder verweigert der Zeuge die Aussage, so ist die ursprüngliche Aussage wie diejenige einer Auskunftsperson zu behandeln (§ 103 Abs. 2 StPO). Zwar kann nach der Aargauischen Strafprozessordnung eine Person, der ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, von der Polizei als Auskunftsperson befragt werden, ohne dass sie darauf hingewiesen werden müsste, dass sie die Aussage verweigern könne, da gemäss § 105 Abs. 2 StPO auf die Einvernahme von Auskunftspersonen die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten sinngemäss anwendbar sind.