{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-07-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2002-29_2002-07-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4012", "Checksum": "eb043d995fadf14c641676ad12c88c00"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 01.07.2002 AGVE_2002_29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 sowie 105 Abs. 2 StPO\nZeugnisverweigerungsrecht. Die Bestimmung, wonach ein Zeuge über die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären ist, ist sinngemäss auch bei polizeilichen Einvernahmen zu beachten, und deren Missachtung führt grundsätzlich zur Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen. Möglichkeit der Beseitigung der Ungültigkeit dieser Aussagen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:59", "Checksum": "e4bee947ecb8ed1734597ab902f96c5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 01.07.2002 AGVE_2002_29\nRegeste:\n§§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 sowie 105 Abs. 2 StPO\nZeugnisverweigerungsrecht. Die Bestimmung, wonach ein Zeuge über die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären ist, ist sinngemäss auch bei polizeilichen Einvernahmen zu beachten, und deren Missachtung führt grundsätzlich zur Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen. Möglichkeit der Beseitigung der Ungültigkeit dieser Aussagen.\n\n2002 Strafprozessrecht 91\n\nV. Strafprozessrecht\n\n29 §§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 sowie 105 Abs. 2 StPO\nZeugnisverweigerungsrecht. Die Bestimmung, wonach ein Zeuge über die\nZeugnisverweigerungsgründe aufzuklären ist, ist sinngemäss auch bei\npolizeilichen Einvernahmen zu beachten, und deren Missachtung führt\ngrundsätzlich zur Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der betreffenden\nAussagen. Möglichkeit der Beseitigung der Ungültigkeit dieser Aussagen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 1. Juli 2002 in\nSachen Staatsanwaltschaft gegen S.B.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. c) Die Ehefrau des Angeklagten wurde ein erstes Mal am\n21. Juli 2001 durch die Polizei befragt. Eine zweite Einvernahme\nerfolgte vor Vorinstanz. Der Angeklagte stellt sich in seiner Berufung\nu.a. auf den Standpunkt, dass seine Ehefrau anlässlich der Befragung\ndurch die Polizei nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, weshalb deren damaligen Aussagen nicht\nverwertbar seien.\naa) Gemäss § 100 Abs. 1 StPO ist der Zeuge über die Zeugnispflicht und die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären. Die vorgeschriebene Belehrung ist Gültigkeitserfordernis, weshalb bei Unterlassung die betreffende Erklärung formell keine Zeugenaussage ist\n(Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., Aarau\n1980, N. 2 zu § 100 Abs. 1 StPO; Robert Hauser/Erhard Schweri,\nSchweizerisches Strafprozessrecht, 4. A., Basel/Genf/München 1999,\nN 9 zu § 60). Gestützt auf § 103 Abs. 1 StPO ist das Versäumte\nnachzuholen und dem Zeugen Gelegenheit zur Verweigerung oder\nÄnderung der Aussage zu geben, wenn der einvernehmende Beamte\nfeststellt, dass der Zeuge über die Zeugnisverweigerungsgründe oder\n92 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\ndie Wahrheitspflicht nicht belehrt worden ist. Ist die Nachholung\nnicht möglich oder ändert oder verweigert der Zeuge die Aussage, so\nist die ursprüngliche Aussage wie diejenige einer Auskunftsperson zu\nbehandeln (§ 103 Abs. 2 StPO).\nZwar kann nach der Aargauischen Strafprozessordnung eine\nPerson, der ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, von der Polizei\nals Auskunftsperson befragt werden, ohne dass sie darauf hingewiesen werden müsste, dass sie die Aussage verweigern könne, da gemäss § 105 Abs. 2 StPO auf die Einvernahme von Auskunftspersonen die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten\nsinngemäss anwendbar sind. Allerdings gehen Lehre und teilweise\nauch die Praxis davon aus, dass die Bestimmung betreffend das\nZeugnisverweigerungsrecht - soll ihr Sinn und Zweck nicht ausgehöhlt werden - sinngemäss auch bei polizeilichen Einvernahmen zu\nbeachten sei und deren Missachtung zur Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen führe. Immerhin könne ein\ndiesbezüglicher Mangel bzw. die Ungültigkeit der Aussagen dadurch\nbeseitigt werden, dass die betreffende Befragung unter Nachholung\ndes seinerzeit unterbliebenen Hinweises sowie unter der zusätzlichen\nBedingung, dass der Betroffene bei dieser Gelegenheit auf die Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts verzichte, in ihrer Gesamtheit wiederholt werde. Verweigere oder ändere der Zeuge dabei\ndie Aussage, so sei das ursprüngliche Zeugnis insoweit als ungültig\nzu behandeln (vgl. zum Ganzen ZR 96 [1997] Nr. 45, S. 120 ff. mit\nHinweisen).\nbb) Der in den Akten vorhandene Polizeirapport enthält keine\nAnhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Angeklagten anlässlich\nder polizeilichen Befragungen auf das Aussageverweigerungsrecht\nhingewiesen worden wäre. Fest steht hingegen, dass sie anlässlich\nder vorinstanzlichen Verhandlung unter Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht Aussagen gemacht hat, wobei die vor Vorinstanz\ngemachten Angaben teilweise anders ausgefallen sind als jene, welche sie noch vor der Polizei gemacht hat. Gestützt auf die oben dargelegte Meinung der Lehre und teilweise auch der Praxis sind die\n§§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 StPO auf den vorliegenden Fall nicht\nanwendbar und ist nach Meinung des Obergerichts - soll Sinn und\n2002 Strafprozessrecht 93\n\nZweck des Zeugnisverweigerungsrechts nicht umgangen werden -\nvon der Unverwertbarkeit der Aussagen der Ehefrau des Angeklagten\nvor der Polizei auszugehen. Abzustellen ist demnach einzig auf ihre\nvor Gericht gemachten Angaben.\n\n30 §§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPO\nDie vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist –\nauch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet – ein Erledigungsbeschluss und somit mit Berufung anzufechten.\n\nAus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002\ni.S. StA gegen M.K.\n\n"}