c) aa) Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 261bis Abs. 4 StGB). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Tatbestandsvoraussetzungen korrekt aufgeführt, und es kann darauf verwiesen werden (Urteil S. 3 f.). Die Verwirklichung des in Frage stehenden Tatbestands von Art. 261bis Abs. 4 StGB verlangt, dass die Herabsetzung oder Diskriminierung öffentlich erfolgt.