{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-09-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2002-28_2002-09-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4011", "Checksum": "d1e77228017f69efa8c0d1d9319057a7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 17.09.2002 AGVE_2002_28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 261bis StGB, die Voraussetzung der Öffentlichkeit bei der Rassendiskriminierung; Zusammenfassung der Rechtsprechung.\nDer Eingangsbereich eines Selbstbedienungsgeschäfts ist grundsätzlich als öffentlich zu qualifizieren. 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Dies führt jedoch nicht dazu, dass jedes\nGespräch an diesem Ort als an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet zu gelten hätte.\n\nAus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002\ni.S. StA gegen M.S.\n\nAus den Erwägungen\n\nc) aa) Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden,\nTätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe\nvon Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen\ndie Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 261bis Abs. 4\nStGB). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Tatbestandsvoraussetzungen korrekt aufgeführt, und es kann darauf verwiesen werden\n(Urteil S. 3 f.).\nDie Verwirklichung des in Frage stehenden Tatbestands von\nArt. 261bis Abs. 4 StGB verlangt, dass die Herabsetzung oder Diskriminierung öffentlich erfolgt. Öffentlich ist eine Äusserung nach allgemeiner Auffassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen\noder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann\n(BGE 123 IV 202 E. 3d S. 208; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 3a zu Art. 259,\nN 3 zu Art. 261 und N 15 zu Art. 261bis; BGE, Kassationshof, vom\n30. Mai 2002 i.S. R. B., S. 6 mit weiteren Hinweisen [6S.635/2001]).\n88 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nOb Öffentlichkeit gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen\nab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der\nin Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten\nRechtsguts zu bewerten ist. Dazu gehören u.a. einerseits der Ort, an\ndem die Äusserung getätigt wird, und andererseits, bei Äusserung\ngegenüber einem bestimmten begrenzten Personenkreis, die Zahl der\nAdressaten und die Beziehung des Urhebers der Äusserung zu diesen, wovon u.a. auch abhängt, wie hoch das Risiko einer Weiterverbreitung der Äusserung durch einzelne Adressaten ist (vgl. BGE 126\nIV 176 E. 2c-e S. 178 ff.; BGE 126 IV 20 E. 1d, S. 25 f.; BGE vom\n30. Mai 2002 i.S. R.B., a.a.O., S. 7). Eine Äusserung, die an einem\nOrt getan wird, wo sie von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden könnte, kann auch dann eine öffentliche sein, wenn sie\ntatsächlich nur von zwei Personen zur Kenntnis genommen wird\n(BGE 126 IV 176 E. 2c/aa, S. 178 f.; BGE vom 30. Mai 2002 i.S.\nR.B., a.a.O., S. 7). Da das Risiko der Weiterverbreitung nie ausgeschlossen werden, sondern nur grösser oder kleiner sein kann, ist\neine an wenige Personen gerichtete Äusserung nicht schon dann öffentlich, wenn das Risiko gross ist, sondern nur, wenn die Äusserung\ntatsächlich an einen grösseren Personenkreis weiterverbreitet wird.\nDas Ausmass des Risikos selbst ist als solches nur für den subjektiven Tatbestand von Bedeutung (eingehend zur Frage des Risikos der\nWeiterverbreitung BGE 126 IV 176 E. 2e S. 180 f.)\nbb) (...)\ncc) (...) Richtig ist die Feststellung der Vorinstanz, der Eingangsbereich und der Einkaufsladen der Coop-Filiale in X. seien als\nöffentlich zu qualifizieren, falsch allerdings die Folgerung, dies bedeute, dass Gespräche, die an diesen Orten stattfinden, immer als\nöffentlich und an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet zu\nbezeichnen wären, denn es kommt auch hier auf die konkreten Umstände an. In aller Regel werden private Gespräche in oder um einen\ngrösseren Selbstbedienungsladen, wie es der Coop in X. ist, abgesehen von zusammenhangslosen Gesprächsfetzen, nur von den Beteiligten wahrgenommen. Das Mitverfolgen durch Dritte bedürfte\nderen unmittelbare Nähe, z.B. beim Anstehen an der Kasse. Solche\nUmstände müssten sich jedoch aus dem Sachverhalt konkret erge-\n2002 Strafrecht 89\n\nben, und eine verallgemeinernde Aussage, wie sie die Vorinstanz\ndazu gemacht hat, reicht zur Qualifikation als öffentliches Gespräch,\nd.h. dass unbestimmt viele Personen es verfolgen könnten, nicht aus.\nGrundsätzlich bleibt es somit dabei, dass Gespräche von verschiedenen Personen in einem grösseren Selbstbedienungsladen nicht ohne\nVorliegen besonderer Umstände als öffentlich bezeichnet werden\nkönnen. Dies ist ohne weiteres dann der Fall, wenn das Gespräch\nlautstark geführt wird oder die Äusserungen gar in einem Ausrufen\nbestehen (vgl. BGE vom 30. Mai 2002 i.S. R.B., a.a.O. S. 8).\n2002 Strafprozessrecht 91\n\nV. Strafprozessrecht\n\n29 §§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 sowie 105 Abs. 2 StPO\nZeugnisverweigerungsrecht. Die Bestimmung, wonach ein Zeuge über die\nZeugnisverweigerungsgründe aufzuklären ist, ist sinngemäss auch bei\npolizeilichen Einvernahmen zu beachten, und deren Missachtung führt\ngrundsätzlich zur Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit der betreffenden\nAussagen. Möglichkeit der Beseitigung der Ungültigkeit dieser Aussagen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 1. Juli 2002 in\nSachen Staatsanwaltschaft gegen S.B.\n\n"}