ihre Parteistellung im weiteren Verfahren von der Geltendmachung solcher Ansprüche abhängt und dies auch nicht ohne weiteres dem Gesetzestext zu entnehmen ist, muss ihnen die Möglichkeit zur Anfechtung des ergangenen, freisprechenden Strafurteils eingeräumt werden. Gelegenheit zur nachträglichen Stellung von Zivilansprüchen wird ihnen hingegen nicht zu geben sein. Eine Anfechtung des Strafurteils setzt voraus, dass das ergangene Urteil vorab begründet wird. Das Motivierungsbegehren der Zivilkläger ist demnach gutzuheissen. Versicherungsgericht 2001 Prozessrecht 103 I. Prozessrecht