Wie unter Ziffer 2 hievor festgestellt, haben die Zivilkläger trotz anwaltlicher Vertretung darauf verzichtet, die adhäsionsweise Beurteilung ihrer Zivilansprüche zu verlangen. Da sie jedoch seitens des Bezirksgerichts nicht rechtzeitig darüber belehrt worden sind, dass 100 Obergericht/Handelsgericht 2001