Das Bundesgericht hat selbst ausgeführt, dass sich aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht deutlich ergebe, dass das Opfer im Strafpunkt nur ein Rechtsmittel erheben kann, wenn es seine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht hat. Es hat diesen Schluss denn auch nur aus Sinn und Zweck von Art. 8 und 9 OHG gezogen, wie diese im Schlussbericht der Studienkommission und der bundesrätlichen Botschaft beschrieben werden (BGE 120 IV 53). Wie unter Ziffer 2 hievor festgestellt, haben die Zivilkläger trotz anwaltlicher Vertretung darauf verzichtet, die adhäsionsweise Beurteilung ihrer Zivilansprüche zu verlangen.