Frankfurt a.M./ Salzburg 1998, N. 6 zu § 279). Die fehlende Rechtsmittelbelehrung zeitigt dementsprechend nur dann Rechtsfolgen, wenn die Partei auch bei gebührender Aufmerksamkeit die Anfechtungsmöglichkeit nicht (richtig) erkennen konnte. Von einem Anwalt wird wie bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang nur die Konsultation des Gesetzestextes, nicht jedoch der Rechtsprechung und Literatur verlangt werden können (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N. 20 f. zu GVG § 158). Das Bundesgericht hat selbst ausgeführt, dass sich aus Art. 8 Abs. 1 lit.