Pra 86 Nr. 148, S. 798). Der Fall einer fehlenden Information über die Verfahrensrechte des Opfers weist nun aber weniger Ähnlichkeiten mit demjenigen der Wiederherstellung einer Verwirkungsfrist als mit dem einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung auf. Allerdings stützt sich die dazu bestehende Praxis in beiden Fällen im Wesentlichen auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt (BGE 112 V 119 = Pra 76 Nr. 13, S. 36; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A., Aarau/Frankfurt a.M./ Salzburg 1998, N. 6 zu § 279).