Falle einer fehlenden Information über die Frist zur Stellung eines Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung nach Art. 16 Abs. 3 OHG hingegen entschieden, es sei auf die im Bereich der Sozialversicherung entwickelte Rechtsprechung abzustellen, gemäss welcher die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen zugelassen werde, wenn der Gläubiger ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig zu handeln (BGE 123 II 245 = Pra 86 Nr. 148, S. 798).