OHG nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es habe die dafür erforderliche Geltendmachung der Zivilansprüche unterlassen. Sie betrachtet deshalb in solchen Fällen die Voraussetzung der vorgängigen Beteiligung ohne weiteres als entbehrlich (Gomm/Stein/Zehntner a.a.O., N. 21 zu Art. 8; Gilbert Kolly, Zu den Verfahrensrechten der Opfer von Straftaten [Art. 8 OHG] im freiburgischen Strafprozess, in: FZR/RFJ 1994 S. 48; Bernard Corboz a.a.O., S. 79, Weishaupt a.a.O., S. 78, 299 und 304 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im 2001 Opferhilfegesetz 99