Inwiefern ihnen im vorliegenden Fall die Stellung von Zivilansprüchen nicht hätte zugemutet werden können, ist deshalb nicht ersichtlich. 3. Es steht somit einerseits fest, dass sich die Zivilkläger nicht in der vom Gesetz geforderten Art und Weise am Strafverfahren beteiligt haben und sie damit an sich ihre Legitimation zur Anfechtung des ergangenen Strafurteils verloren haben. Andererseits haben die Behörden ihre in Art. 8 Abs. 2 OHG statuierte Informationspflicht dadurch verletzt, dass sie die Zivilkläger nur unzureichend über ihre Rechte informiert haben.