dies sei der Fall gewesen, weil ihre Genugtuungsansprüche verschuldensabhängig seien und das Verschulden im Strafverfahren erst festgestellt werden müsse. Dass das Verschulden des Angeklagten anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung noch ungeklärt war, stellt aber keine Besonderheit des vorliegenden Falles dar. Die Geltendmachung von Zivilansprüchen ist den Zivilklägern nicht erst dann zuzumuten, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Ansprüche gerichtlich festgestellt sind. Inwiefern ihnen im vorliegenden Fall die Stellung von Zivilansprüchen nicht hätte zugemutet werden können, ist deshalb nicht ersichtlich.