O.). Die Zivilkläger haben an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg beantragt. Sie verlangten folglich sinngemäss, dass sich das Bezirksgericht im Rahmen des Strafverfahrens mit ihren Ansprüchen nicht befassen sollte. Damit gaben sie ihre Parteistellung im hängigen Strafverfahren auf, setzt diese doch grundsätzlich voraus, dass die Geschädigten im Strafverfahren einen Zivilanspruch geltend machen (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., Aarau 1980, Ziff. 3 zu § 164 Abs. 4), es sei denn, die Stellung solcher Anträge wäre ihnen nicht zumutbar.