8). Die Zumutbarkeit der Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Steht beispielsweise während des Strafprozesses, und zwar auch noch im Hauptverfahren, noch nicht fest, ob infolge des Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens des Angeschuldigten überhaupt ein Schaden entstanden ist, oder lässt sich die Höhe des Schadens noch nicht zuverlässig abschätzen, kann die Legitimation des Opfers zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nicht davon abhängen, ob es im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat (BGE 120 IV 53 ff.; 120 Ia 106 f.; Gomm/Stein/ Zehntner a.a.O.).