Das Strafverfahren darf nicht nur ein Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein, den das Opfer erst nach Abschluss des Strafprozesses, je nach dessen Ausgang anzustrengen gedenkt. Das Opfer soll nach der Konzeption des Opferhilfegesetzes nicht sozusagen mit Hilfe eines von ihm allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren erstrittenen günstigen Strafurteils erstmals in einem gesonderten Zivilprozess Zivilansprüche einbringen, sondern es soll, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend machen (BGE 120 IV 53 f.; Gomm/ Stein/Zehntner, Kommentar zum Operhilfegesetz, Bern 1995, N. 14 zu Art. 8).