Insbesondere wurden sie nicht darauf hingewiesen, dass die Anfechtung des Strafurteils die Geltendmachung der Zivilansprüche voraussetzt. Die sinngemäss behauptete Verletzung der behördlichen Informationspflicht liegt demnach vor. 2. Die Opfer bringen im Weiteren vor, auch ohne Erhebung von Zivilansprüchen stehe ihnen aufgrund des Opferhilfegesetzes das Recht zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils zu, da sich dieses auf die Beurteilung ihrer Ansprüche auswirken könne. Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen.