Sie haben das Opfer auch auf seine Rechte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c OHG sowie die Voraussetzungen zu deren Wahrung hinzuweisen und es somit u.a. darüber zu informieren, dass das Recht zur Anfechtung eines Gerichtsentscheides gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG grundsätzlich - nämlich soweit zumutbar - die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche voraussetzt (BGE 120 IV 54; 120 Ia 106; Pra 84 Nr. 131, S. 422; Weishaupt a.a.O., S. 70). Den Zivilklägern wurde im Ermittlungsverfahren vom so genannten "Opferhilfe Informationsblatt" Kenntnis gegeben, welches keine Angaben über die Geltendmachung der Zivilansprüche enthält.