ser Bestimmung wird die Vermutung der Kenntnis des Gesetzes umgestossen (BGE 123 II 244 = Pra 86 Nr. 148). Die Pflicht der Behörde zur Information besteht von Amtes wegen und setzt keinen Antrag des Opfers voraus. Zur Information verpflichtet sind alle mit der Strafverfolgung befassten Behörden, d.h. die Polizei-, Untersu- chungs- und Gerichtsbehörden (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 69). Sie haben das Opfer auch auf seine Rechte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit.