Die fehlende Rechtsmittelbelehrung zeitigt nur dann Rechtsfolgen, wenn die Partei auch bei gebührender Aufmerksamkeit die Anfechtungsmöglichkeit nicht richtig erkennen konnte. Von einem Anwalt wird bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nur die Konsultation des Gesetzestextes, nicht jedoch der Rechtsprechung und Literatur verlangt. Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Oktober 2001 i.S. M.K. Aus den Erwägungen