30 Art. 8 Abs. 2 OHG , Information des Opfers durch die Behörden. - Die Zivilkläger, welche zugleich Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind, sind im Gerichtsverfahren darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung des Strafurteils die Geltendmachung von Zivilansprüchen voraussetzt. - Wenn die Zivilkläger die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg verlangen, geben sie ihre Parteistellung im hängigen Strafverfahren auf. Allein weil das Verschulden im Strafverfahren erst festgestellt werden muss, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Stellung von Genugtuungsansprüchen im Voraus unzumutbar ist.