{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-10-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2001-30_2001-10-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4172", "Checksum": "cfcd7c6479a181e9e0a64594c309099b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 26.10.2001 AGVE_2001_30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 2 OHG , Information des Opfers durch die Behörden.\n- Die Zivilkläger, welche zugleich Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind, sind im Gerichtsverfahren darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung des Strafurteils die Geltendmachung von Zivilansprüchen voraussetzt.\n- Wenn die Zivilkläger die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg verlangen, geben sie ihre Parteistellung im hängigen Strafverfahren auf. Allein weil das Verschulden im Strafverfahren erst festgestellt werden muss, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Stellung von Genugtuungsansprüchen im Voraus unzumutbar ist.\n- Das Bundesrecht sieht keine ausdrückliche Sanktion für die Verletzung der Informationspflicht durch die Behörden vor. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung zeitigt nur dann Rechtsfolgen, wenn die Partei auch bei gebührender Aufmerksamkeit die Anfechtungsmöglichkeit nicht richtig erkennen konnte. Von einem Anwalt wird bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nur die Konsultation des Gesetzestextes, nicht jedoch der Rechtsprechung und Literatur verlangt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:18", "Checksum": "fbf1408b883c458ef863038eb1eef703", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 26.10.2001 AGVE_2001_30\nRegeste:\nArt. 8 Abs. 2 OHG , Information des Opfers durch die Behörden.\n- Die Zivilkläger, welche zugleich Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind, sind im Gerichtsverfahren darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung des Strafurteils die Geltendmachung von Zivilansprüchen voraussetzt.\n- Wenn die Zivilkläger die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg verlangen, geben sie ihre Parteistellung im hängigen Strafverfahren auf. Allein weil das Verschulden im Strafverfahren erst festgestellt werden muss, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Stellung von Genugtuungsansprüchen im Voraus unzumutbar ist.\n- Das Bundesrecht sieht keine ausdrückliche Sanktion für die Verletzung der Informationspflicht durch die Behörden vor. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung zeitigt nur dann Rechtsfolgen, wenn die Partei auch bei gebührender Aufmerksamkeit die Anfechtungsmöglichkeit nicht richtig erkennen konnte. Von einem Anwalt wird bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nur die Konsultation des Gesetzestextes, nicht jedoch der Rechtsprechung und Literatur verlangt.\n\n2001 Opferhilfegesetz 95\n\nVII. Opferhilfegesetz\n\n30 Art. 8 Abs. 2 OHG , Information des Opfers durch die Behörden.\n- Die Zivilkläger, welche zugleich Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes\nsind, sind im Gerichtsverfahren darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung des Strafurteils die Geltendmachung von Zivilansprüchen voraussetzt.\n- Wenn die Zivilkläger die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg verlangen, geben sie ihre Parteistellung im hängigen Strafverfahren auf. Allein weil das Verschulden im Strafverfahren erst festgestellt werden muss, kann nicht davon gesprochen werden, dass die\nStellung von Genugtuungsansprüchen im Voraus unzumutbar ist.\n- Das Bundesrecht sieht keine ausdrückliche Sanktion für die Verletzung der Informationspflicht durch die Behörden vor. Die fehlende\nRechtsmittelbelehrung zeitigt nur dann Rechtsfolgen, wenn die Partei\nauch bei gebührender Aufmerksamkeit die Anfechtungsmöglichkeit\nnicht richtig erkennen konnte. Von einem Anwalt wird bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nur die Konsultation des Gesetzestextes, nicht jedoch der Rechtsprechung und Literatur verlangt.\n\nEntscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Oktober 2001 i.S.\nM.K.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Die Zivilkläger machen mit ihrer Berufung geltend, die Auffassung der Vorinstanz, ohne adhäsionsweise Stellung einer Zivilforderung seien sie nicht Partei und damit nicht zur Stellung des Begehrens um Motivierung des gefällten Urteils berechtigt, hätte in einer\nRechtsbelehrung formuliert werden müssen.\nGemäss Art. 8 Abs. 2 1. Satz OHG informieren die Behörden\ndas Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Mit die-\n96 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nser Bestimmung wird die Vermutung der Kenntnis des Gesetzes umgestossen (BGE 123 II 244 = Pra 86 Nr. 148). Die Pflicht der Behörde zur Information besteht von Amtes wegen und setzt keinen Antrag\ndes Opfers voraus. Zur Information verpflichtet sind alle mit der\nStrafverfolgung befassten Behörden, d.h. die Polizei-, Untersu-\nchungs- und Gerichtsbehörden (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 69).\nSie haben das Opfer auch auf seine Rechte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a\nbis c OHG sowie die Voraussetzungen zu deren Wahrung hinzuweisen und es somit u.a. darüber zu informieren, dass das Recht zur\nAnfechtung eines Gerichtsentscheides gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c\nOHG grundsätzlich - nämlich soweit zumutbar - die adhäsionsweise\nGeltendmachung der Zivilansprüche voraussetzt (BGE 120 IV 54;\n120 Ia 106; Pra 84 Nr. 131, S. 422; Weishaupt a.a.O., S. 70).\nDen Zivilklägern wurde im Ermittlungsverfahren vom so genannten \"Opferhilfe Informationsblatt\" Kenntnis gegeben, welches\nkeine Angaben über die Geltendmachung der Zivilansprüche enthält.\nIm Gerichtsverfahren wurden sie einzig darauf hingewiesen, das sie\nallfällige Ansprüche vor oder in der Verhandlung geltend machen\nkönnten und die dafür nötigen Beweismittel vorzulegen hätten. Eine\nausreichende Information über die Rechte gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG\nerfolgte somit nicht. Insbesondere wurden sie nicht darauf hingewiesen, dass die Anfechtung des Strafurteils die Geltendmachung der\nZivilansprüche voraussetzt. Die sinngemäss behauptete Verletzung\nder behördlichen Informationspflicht liegt demnach vor.\n2. Die Opfer bringen im Weiteren vor, auch ohne Erhebung von\nZivilansprüchen stehe ihnen aufgrund des Opferhilfegesetzes das\nRecht zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils zu, da sich dieses\nauf die Beurteilung ihrer Ansprüche auswirken könne.\nGemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend\nmachen (lit. a), den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das\nVerfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wurde (lit. b),\nund den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten\nwie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder\n2001 Opferhilfegesetz 97\n\n"}