am 1./2. Juli 2000 eingestellt wurde, endgültig, nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, die dagegen von den Beschwerdeführern eingelegte Beschwerde nicht zulässig und das Obergericht zu deren Beurteilung nicht zuständig. Daran vermag die diesem Gemeinderatsbeschluss beigefügte, dem klaren Wortlaut des § 112 Abs. 1 GG zuwiderlaufende unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen Verwaltungsbeschwerde an das Departement des Innern (Gemeindeabteilung) geführt werden könne, nichts zu ändern, weil eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung dem Betroffenen nicht zu einem ihm gemäss Gesetz nicht offen stehenden Rechtsmittel verhelfen kann (BGE 92 I 77, 100 Ib 119/120).