nach erfolgter Einsprache das Verfahren eingestellt oder die Freisprechung des Einsprechers angeordnet wird, ausgeschlossen. Ebenso ist die Anfechtung von Nichteintretens- und Einstellungsbeschlüssen des Gemeinderats, mit denen einer Anzeige nicht stattgegeben bzw. das Verfahren ohne Tatbeurteilung eingestellt wird, gemäss klarer Gesetzesregelung des § 112 GG ausgeschlossen, die dafür keinen Raum lässt. 3. a) Demnach ist der Beschluss des Gemeinderats O. vom 11. September 2000, womit das Verfahren gegen H.-P. H. wegen Verdachts auf Übertretung des § 11 Abs. 2 PR durch Nachtruhestörung 2001 Gemeinderecht/Strafbefehl 93