b) Sieht das Gemeindegesetz mit dem gestützt darauf erlassenen Polizeireglement in seiner Regelung zur Ahndung von dessen Übertretungen in § 112 GG ausdrücklich "unter Ausschluss der Verwaltungsbeschwerde" nur die Anfechtung von Strafbefehlen des Gemeinderats durch Einsprache und deren Erledigung in einem eigens dafür geregelten Verfahren vor dem Gemeinderat (Abs. 1 und 2) sowie die Anfechtung von Strafentscheiden des Gemeinderats durch Beschwerde an das hierüber endgültig urteilende Bezirksgericht (Abs. 3) vor, so ist damit die Anfechtung anderer Entscheide des Gemeinderats im Sinne des § 112 Abs. 2 GG, d.h. solcher, mit denen